b) Die Klägerinnen brachten vor, das Schreiben der A & B Turkey Inc. (bekl.act. II/12) habe nicht den ihm von der Beklagten zugeschriebenen Sinn sondern richte sich gegen einen türkischen Hersteller von Taschenfeder-Maschinen, nicht gegen D., und stütze sich auf ein in der Türkei gültig bestehendes Patent von A&B. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte