Unbestrittenermassen besteht in der Türkei wegen Nichtbezahlung der Patentjahresgebühren für das Streitpatent der Klägerin 1 kein Patentschutz mehr (bekl.act. II/13). Dies war der Klägerin 1 bekannt. Es ist davon auszugehen, dass auch der Klägerin 2, welche Maschinen gemäss Klagepatent unter Lizenz der Klägerin 1 in der Schweiz herstellt und sie in die ganze Welt verkauft (vgl. Klage vom 28. April 2005, S. 4), dieser Umstand bekannt war bzw. sie darum wissen musste. Damit wäre, wie bereits ausgeführt, ein Verwarnungsschreiben, welche sich auf das Klagepatent stützt, wettbewerbswidrig.