2. Die gesamte Produktion ab Kaufdatum der Maschine wird anhand der Buchführung durchsucht, und alles, was bis dato verkauft wurde, muss zum ermittelten Wert erstattet werden. 3. Im Falle einer Anzeige müssen Verkäufer/Hersteller und Käufer mit Freiheitsstrafen rechnen. 4. Die Maschinenkopierer und auch Käufer der kopierten Maschine werden in den Medien veröffentlicht. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte