"Für den Fall, dass eine nachgeahmte/nachgemachte Maschine eingesetzt wird ohne internationales Patent:" (Duplik Rz. 21; kläg.act. II/22). Unbestritten ist die Übersetzung der Beklagten, wonach bei einer Einsetzung bzw. Benutzung von einer kopierten bzw. nachgeahmten/nachgemachten Maschine ohne internationales Patent der Kunde mit Folgendem zu rechnen hat: "1. Die Maschine wird vom eigentlichen Hersteller und von Gutachtern bis auf die letzte Schraube begutachtet. Sollte man dabei feststellen, dass sie identisch ist mit dem Original, wird die Maschine beschlagnahmt.