"In Bezug auf das EU-Beitrittsverfahren erachten wir es als sinnvoll, Sie auf die Risiken aus der Verwendung von nicht originalen Maschinen oder der Verwendung von Produkten, welche mit nicht originalen Maschinen hergestellt wurden, aufmerksam zu machen" (Gesuchsantwort Rz. 46). In der von der Beklagten eingereichten Übersetzung lautet der zweite Absatz des Memorandums wie folgt: "Bei Benutzung von kopierten Maschinen, die nicht international patentiert sind, ist mit folgenden Massnahmen zu rechnen:" Die Klägerinnen übersetzen diesen zweiten Absatz wie folgt: