Replik Rz. 14 ff.; Duplik Rz. 18 ff.). a) Am 18. Oktober 2004 versandte die A & B Turkey Inc. ein Rundschreiben an ihre Kunden, das auch den türkischen Kunden der Beklagten, insbesondere der Firma Sipahioglu, Silivri, Türkei, zugestellt worden war (bekl.act. II/12). Zusammen mit dem Rundschreiben reichte die Beklagte eine Übersetzung vom 11. November 2004 ohne Hinweis auf deren Urheberschaft ein (bekl.act. II/12; "Bilgi Notu", dt. "Memorandum"). Gemäss der deutschen Übersetzung der Beklagten lautet der erste Absatz des Memorandums wie folgt: