Die Klägerinnen machten insbesondere geltend, das von der Beklagten eingelegte Schreiben (bekl.act. II/12) von Murat Mizrakli, einem Angestellten von A & B Turkey Inc., sei unvollständig und damit falsch übersetzt worden. Eine richtige Übersetzung des Schreibens führe zum Schluss, dass es sich um ein Informationsschreiben an einen Kreis von möglichen Abnehmern von Maschinen zur Herstellung von Taschenfedern handle. Die automatische Transfer-Maschine von D., die Gegenstand des Hauptprozesses bildet, könne keine Taschenfedern herstellen. Damit könne sich das erwähnte Schreiben nicht auf diesen Maschinentyp beziehen (Gesuchsantwort Rz. 35 ff., insbesondere Rz. 45 ff.; Replik Rz. 14 ff.;