Danach habe insbesondere der Abnehmer der Maschinen in der Türkei mit der Begutachtung der Maschinen und deren Beschlagnahme zu rechnen. Jeder, der wissentlich oder unwissentlich Produkte verwende, die auf solchen kopierten Maschinen hergestellt wurden, müsse mit den im Einzelnen im erwähnten Schreiben erwähnten Massnahmen rechnen (Gesuch Rz. 41 ff.). Die Klägerinnen machten insbesondere geltend, das von der Beklagten eingelegte Schreiben (bekl.act. II/12) von Murat Mizrakli, einem Angestellten von A & B Turkey Inc., sei unvollständig und damit falsch übersetzt worden.