bestehe. So sei dem Geschäftsführer der Beklagten ein Rundschreiben der türkischen Gruppengesellschaft der Klägerin 1, A & B Turkey Inc., vom 18. Oktober 2004 zugespielt worden, das den türkischen Kunden der Beklagten zugestellt worden sei. Das erwähnte Schreiben drohe unter anderem den Kunden der Beklagten insbesondere an, dass mit Massnahmen bei Benutzung von Maschinen, die nicht international patentiert sind, zu rechnen sei. Danach habe insbesondere der Abnehmer der Maschinen in der Türkei mit der Begutachtung der Maschinen und deren Beschlagnahme zu rechnen.