Weder dem entsprechenden E-Mail noch den Ausführungen der Beklagten kann entnommen werden, von wem diese angeblichen Informationen stammen sollen (vgl. Gesuch Rz. 58). Nachdem die Beklagte selber nicht behauptet hat, die Klägerinnen hätten ein entsprechendes Gerücht in Umlauf gesetzt, ist ein wettbewerbswidriges Verhalten der Klägerinnen weder behauptet noch glaubhaft dargetan worden. 4. Die Beklagte hielt schliesslich fest, die Klägerinnen würden ihre Marktmacht unter anderem durch Bedrohung von Kunden der Beklagten mit Liefer-Boykott für C- Ersatzteile und C-Support missbrauchen, selbst in Ländern, wo kein Patentschutz