c) Die Beklagte wies ferner auf ein E-Mail vom Vorstand und Geschäftsführer (CEO) der Collection AB GmbH vom 11. Mai 2005 an die Beklagte hin, in welchem dieser mitteilte, dass auf der Messe das Gerücht gegangen sei, wonach C. die D. AG nun doch auf Patentverletzung verklage. Damit verbunden wurde im erwähnten E-Mail folgende Frage gestellt: "Wird das etwa die Nutzung unserer Maschinen betreffen?" (bekl.act. II/24). Weder dem entsprechenden E-Mail noch den Ausführungen der Beklagten kann entnommen werden, von wem diese angeblichen Informationen stammen sollen (vgl. Gesuch Rz.