Im Übrigen legten die Klägerinnen unbestrittenermassen und damit glaubhaft dar, dass Mebel Art ein selbständiger und von beiden Klägerinnen unabhängig agierender Verkaufsagent sei, der für verschiedenste Hersteller tätig sei (vgl. www.mebelart.com.pl). Damit kann aber nicht angenommen werden, dass B. Th. in einem mit einem Arbeitsverhältnis vergleichbaren Unterordnungsverhältnis stand. Auch wenn B. Th. wettbewerbswidrige Äusserungen gemacht haben sollte, könnte dieses Verhalten nicht insbesondere gestützt auf Art. 11 UWG oder Art. 55 OR den Klägerinnen angerechnet werden.