Parteibehauptung handelt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass im erwähnten E-Mail in sehr allgemeiner Weise der angebliche Inhalt des geführten Gesprächs erwähnt wird, wobei sich keinerlei Hinweise finden, dass das Gespräch nicht mit Mitarbeitern der Klägerin 2 sondern mit B. Thoma von der Mebel Art stattgefunden hatte. Damit gelingt es der Beklagten nicht, glaubhaft darzulegen, dass B. Thoma von der Mebel Art an der "Interzum" 2005 T. Kaczmarek aufgrund der eingeleiteten Patentverletzungsklage vom Kauf einer D BT 247 abgeraten habe. Ein unlauteres Verhalten der Klägerinnen ist damit nicht dargetan.