Die Klägerinnen stellten nicht in Abrede, dass ein Gespräch zwischen B. Th. (resp. dessen Firma Mebel Art Sp.z.o.o.), der als Vermittlungsagent für die Klägerin 2 tätig war und ist, mit T. Kaczmarek an der "Interzum" 2005 stattfand, wobei ausschliesslich T. Kaczmarek und dessen Begleiter informiert habe, dass die Klägerinnen eine Patentklage gegen die Beklagte eingeleitet hätten. Auf die von beiden beantragte Einvernahme von T. Kaczmarek und B. Th. als Zeugen ist, da diese das Verfahren ungebührlich verzögern würden, zu verzichten (Art. 205 ZPO; vgl. Leuenberger/Uffer- Tobler, N 2 zu Art.