Im Gesuch (Rz. 56) brachte die Beklagte vor, T. Kaczmarek sei "an der Interzum 2005 am Stand der C. AG" über die eingereichte Patentverletzungsklage und die daraus sich ergebenden Folgen informiert worden. In der Replik (Rz. 56f.) präzisierte die Beklagte ihre Ausführungen in dem Sinne, dass T. Kaczmarek nicht von den Mitarbeitern der Klägerinnen (P. V., M. S., R. S., K. R., C. B.) über die Patentverletzungsklage und die daraus drohenden Folgen orientiert worden sei, sondern dass die ebenfalls anwesenden Verkaufsagenten für die entsprechenden Länder, d.h. nicht Angestellte der Klägerinnen, darauf angesetzt worden seien, die