Einreichung der Patentverletzungsklage und die entsprechende Kommunikation, welche zu einer Verunsicherung der Messeteilnehmer führe, die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit angesichts dieser Begleitumstände durchaus begründen. Es lag nun aber grundsätzlich in der freien Entscheidung der Klägerinnen, zu welchem Zeitpunkt sie die vorliegende Klage anhängig machen wollten. Ein wettbewerbswidriges Verhalten der Klägerinnen ist deshalb zu verneinen, soweit die Beklagte nicht glaubhaft darlegt, dass die Klägerin 2 nicht nur über die Tasache der eingereichten Patentverletzungsklage Kunden informiert sondern sich darüber hinaus in wettbewerbswidriger Weise verhalten hat.