Damit sei ganz offensichtlich das Ziel verfolgt worden, der Beklagten bis zur Messe keine Gelegenheit mehr zu geben, die in der Klage erhobenen Patentverletzungsvorwürfe im Einzelnen zu prüfen und so zu verhindern, dass die Beklagte noch vor oder an der Messe insbesondere mit die Patentverletzungsvorwürfe entkräftenden Argumente reagieren konnte. Selbst wenn die blosse Kommunikation der Tatsache einer anhängig gemachten Patentverletzungsklage noch nicht lauterkeitsrechtlich unzulässig sei, so könnten die Begleitumstände, insbesondere der bewusst gewählte Zeitpunkt der