II/20), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, nachdem die Beklagte unlautere Äusserungen glaubhaft zu machen hat. Die Beklagte brachte in diesem Zusammenhang vor, die Klage sei just zwei Tage vor Beginn der "Interzum" der Post übergeben und so anhängig gemacht worden. Damit sei ganz offensichtlich das Ziel verfolgt worden, der Beklagten bis zur Messe keine Gelegenheit mehr zu geben, die in der Klage erhobenen Patentverletzungsvorwürfe im Einzelnen zu prüfen und so zu verhindern, dass die Beklagte noch vor oder an der Messe insbesondere mit die Patentverletzungsvorwürfe entkräftenden Argumente reagieren konnte.