Die gleichen Grundsätze haben auch bei Äusserungen über laufende Gerichtsverfahren zu gelten. Nachdem die vorliegende Unterlassungsklage am 28. April 2005 beim Handelsgericht eingereicht worden war, war insbesondere die Klägerin 2 grundsätzlich berechtigt, an der "Interzum" vom 29. April bis 3. Mai 2005 Kunden auf die Tatsache der Klageeinleitung aufmerksam zu machen. Ob tatsächlich an einer Verwaltungsratssitzung der Klägerin 2 in Bezug auf die Klageeinleitung die Art und Weise der Kommunikation gegenüber Dritten festgelegt wurde (Gesuchsantwort Rz. 56; kläg.act. II/20), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, nachdem die Beklagte unlautere Äusserungen glaubhaft zu machen hat.