vgl. Replik Rz. 50 ff.; Duplik Rz. 46 ff.). a) Wie bereits ausgeführt, ist eine Verwarnung gegenüber einem Konkurrenten nicht unberechtigt, wenn der Verwarner mit hinreichender Sicherheit um die Begründetheit des Verletzungsvorwurfs weiss und auch nicht Zweifel an der Richtigkeit der von ihm verbreiteten Äusserungen haben muss. Die gleichen Grundsätze haben auch bei Äusserungen über laufende Gerichtsverfahren zu gelten.