55 ff.). Die Klägerinnen bestritten die Ausführungen der Beklagten und hielten fest, gestützt auf eine in der Verwaltungsratssitzung vom 24. Januar 2005 der Klägerin 2 geführten Diskussion seien die Mitarbeiter der Klägerin 2, insbesondere die an der "Interzum" teilnehmenden Verkäufer und Verkaufsagenten, durch die Geschäftsleitung von C. angewiesen worden, dass den Messeteilnehmern die Tatsache der Klageeinleitung kommuniziert werden dürfe, aber nicht mehr. Sie bestritten des Weitern insbesondere, dass überhaupt ein Gespräch von Mitarbeitern der Klägerin 2 mit T. Kaczmarek, Product Manager der Com.40 limited Sp.z.o.o., stattgefunden habe (Gesuchsantwort Rz. 56 ff.; vgl. Replik Rz.