aus Nowe Skalmierzyce (Polen) am Stand der Klägerin 1 informiert worden, dass die Beklagte wegen Patentverletzung eingeklagt worden sei. Die Vertreter der Klägerin 1 hätten ihm deshalb empfohlen, keine D-Maschinen mehr zu installieren, da diese durch A & B abgestellt werden könnten. T. Kaczmarek sei darüber äusserst besorgt gewesen und habe von der Beklagten eine Zusage verlangt, dass dieser Fall © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte