b) Ein unlauteres Verhalten der Klägerinnen kann aber auch nicht aus dem Verhalten der Parteien und Sealy nach dem Schreiben vom 25. Januar 2005 abgeleitet werden. In den Schreiben von Sealy und der Beklagten bzw. deren Patentanwälte werden deren Einschätzung über die Gültigkeit insbesondere des Klagepatents und eine entsprechende rechtliche Beurteilung wiedergegeben (bekl.act. II/15-18), ohne dass daraus ein unlauteres Verhalten der Klägerinnen abgeleitet werden könnte. Insgesamt hat damit die Beklagte nicht glaubhaft dargelegt, dass den Klägerinnen in Bezug auf die Sealy Corporation ein unlauteres Verhalten zur Last gelegt werden kann.