Im Schreiben wurde auch nicht der Eindruck erweckt, A&B könnte ein Verfahren gegen Sealy einleiten, insbesondere diese in einen Patentprozess hineinziehen. A&B war auch berechtigt, das Schreiben vor der vorliegend anhängig gemachten Klage an Sealy zu richten. Nachdem erst nach Durchführung des Hauptverfahrens festehen wird, ob das Klagepatent gültig ist und dessen Verletzung durch die Beklagte vorliegt, durfte sich A&B zu Recht auf das Klagepatent und daraus abgeleitete Rechte berufen. Die Beklagte hat damit nicht glaubhaft dargelegt, dass A&B bzw. der Klägerin 1 aufgrund des Schreibens vom 25. Januar 2005 ein unlauteres Verhalten vorzuwerfen ist.