Gemäss Art. 12 Abs. 2 PatG erfordern die geschäftliche Korrektheit und der Schutz des Verwarnten, dass dem Gegner offengelegt wird, auf welche schweizerischen oder europäischen Patente und -anmeldungen mit Geltung für die Schweiz die Verwarnung gestützt wird (P. Heinrich, Kommentar zum PatG/EPÜ, N 12.03, 12.05). Diese Bestimmung ist indessen vorliegend nicht anwendbar, nachdem es sich um eine der Klägerin 1 (Sitz in den USA) zuzurechnenden Verwarnung gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in den USA in Bezug auf einen angeblich in den USA bestehenden Patentschutz handelt. Im Übrigen wäre aber auch der Patentanwalt von A&B der Bestimmung nachgekommen, indem er insbesondere auf das Klagepatent