a) Im Schreiben vom 25. Januar 2005 an die Sealy, Inc. (bekl.act. II/14) hielt der Patentanwalt von A & B, Inc. fest, A&B habe Kenntnis erhalten, dass Sealy Federkernmaschinen von D. in die USA importiere. Ferner wurde die Sealy, Inc. darauf hingewiesen, A&B lege der D. AG zur Last, dass diese durch die Herstellung und den Verkauf von Federkernmaschinen insbesondere EP 814 923 (Klagepatent) und ein in der Schweiz angemeldetes Patent von A&B verletzen würden. Es wurde darauf hingewiesen, dass A&B beabsichtige, eine dem Schweizer Patent entsprechende Patentanmeldung gestützt auf die bestehende PCT-Anmeldungen in den USA einzureichen.