Die Klägerin 2 und die Beklagte haben ihren Sitz in der Schweiz. Damit kommt zwischen diesen Parteien schweizerisches Recht zur Anwendung. Soweit die Klägerinnen gegenüber der Beklagten als Mittäterinnen unlauter handeln, ist ebenfalls schweizerisches Recht anzuwenden. Im internationalen Verhältnis unterstehen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte