Vorliegend ist schweizerisches Verfahrensrecht anzuwenden. Vorsorgliche Massnahmen können angeordnet werden, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass er in seinen Wettbewerbsrechten verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 14 UWG i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB; Art. 198 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 6 zu Art. 198 ZPO; vgl. dringliche Verfügung S. 6 E.4).