Sie machten insbesondere geltend, dass die von der Beklagten erwähnten drei Vorkommnisse, welche teilweise schon länger zurückliegen würden, von dieser verzerrt und verfälscht wiedergegeben würden und in keinem Fall den Vorwurf, unlauter gehandelt zu haben, begründen würden. Die Beklagte reichte am 1. September 2005 mit einem ergänzten Rechtsbegehren die Replik ein, und am 6. Oktober 2005 erstatteten die Klägerinnen die Duplik. II. 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten ist unbestrittenermassen gegeben (Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 33 GestG; Art. 10 IPRG; Art. 15 lit. d i.V.m. Art. 9 lit. a ZPO; dringliche Verfügung vom 22.06.2005 S. 5f. E.3).