Mit dringlicher Verfügung vom 22. Juni 2005 gab der Handelsgerichtspräsident den Begehren der Beklagten statt. Die Klägerinnen beantragten mit Eingabe vom 25. Juli 2005 die Aufhebung der mit Entscheid vom 22. Juni 2005 superprovisorisch erlassenen Massnahmen und beantragten die kostenfällige Abweisung des Begehrens der Beklagten. Sie machten insbesondere geltend, dass die von der Beklagten erwähnten drei Vorkommnisse, welche teilweise schon länger zurückliegen würden, von dieser verzerrt und verfälscht wiedergegeben würden und in keinem Fall den Vorwurf, unlauter gehandelt zu haben, begründen würden.