Es sei deshalb den polnischen Unternehmen empfohlen worden, D-Maschinen mehr zu installieren, da diese durch A&B abgestellt werden könnten. Schliesslich reichte die Beklagte ein Rundschreiben der türkischen Gruppengesellschaften der Klägerin 1, A & B Turkey Inc., ein, in welchem auf Massnahmen bei Benutzung von kopierten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Maschinen, die international nicht patentiert sind, hingewiesen werde. Danach habe der Abnehmer solcher Maschinen in der Türkei insbesondere mit der Begutachtung der Maschinen und der Beschlagnahme zu rechnen.