Die C. AG mit Sitz in W. (Klägerin 2) besitzt eine weltweit beherrschende Stellung auf dem Markt für Federkern-Maschinen, welche sie gemäss Angaben der Klägerinnen in über 140 Länder exportiert. Die Klägerin 2 gehört seit 1997 zum A & B-Konzern und ist Lizenznehmerin der Klägerin 1, welche insbesondere Inhaberin des EP 814 923 (Klagepatent) ist (vgl. Klage Rz. 5 ff.). Die D. AG (Beklagte) mit Sitz in S. wurde 1990 im Handelsregister eingetragen und bezweckt insbesondere die Herstellung von sowie den Handel mit Drahtverarbeitungs- und Textilmaschinen (bekl.act. II/28).