u.a., den Klägerinnen sei unter Strafandrohung zu verbieten, sich in wettbewerbswidriger Weise gegenüber potentiellen oder tatsächlichen Kunden für Federkern-Montagemaschinen der Beklagten zu äussern, und es sei der schweizerische Anteil des EP 814 923 nichtig zu erklären (nachfolgend Verfahren I). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte