Am 28. April 2005 reichten die Klägerinnen eine auf das auch für die Schweiz erteilte europäische Patent EP 814 923 (Klagepatent) gestützte Klage ein, wobei sie insbesondere den Antrag stellten, der Beklagten sei unter Strafandrohung zu verbieten, bestimmt umschriebene Federkern-Montagemaschinen herzustellen und anzubieten, sowie die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 finanzielle Wiedergutmachung zu leisten für den Vertrieb von Federkern-Montagemaschinen (Verfahren HG.2005.38- HGK). Mit Klageantwort und Widerklage vom 30. Juni 2005 verlangte die Beklagte insbesondere die kostenfällige Abweisung der Klage und verlangte widerklageweise