{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-61_2005-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4435&type=1563347022&cHash=d18afd4d2ff904ea865899df001a9414", "Checksum": "92ba075dc8f6f52b28d6be559ff02868"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:13", "Checksum": "3053ccfd70c7029eb9ed3aa8ef1be29f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61\nRegeste:\nArt. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nImmaterialgüterrecht, SIWR I/2, 2.A., S. 178f.), durfte die Beklagte angesichts der bei\nlauterkeitsrechtlichen Massnahmen bestehenden Beweisschwierigkeiten sehr wohl\nzuwarten, bis sie genügenden Anlass hatte, um ein Massnahmeverfahren einzuleiten.\nDes Weitern ist auch der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil von der Beklagten\nhinreichend glaubhaft dargetan, indem sie darlegte, dass mit jeder Bestellung einer in\nProduktion befindlichen Federkern-Montagemaschine, die von einem Kunden annulliert\nwird und mit jeder Bestellung, die aufgrund der Verwarnungen der Klägerinnen nicht\nmehr platziert wird, der Beklagten ein Schaden droht, welcher später möglicherweise\nnicht mehr ermittelt und, wenn der Beklagten die Existenzgrundlage abgegraben\nwürde, auch nicht mehr ersetzt werden könnte.\n\n5. Zusammenfassend sind die beantragten Verbote, soweit sie insbesondere die Sealy\nCorporation und die Com.40 Limited Sp.z.o.o. betreffen, abzuweisen und im Übrigen\nZiff. 1, soweit es die Sipahioglu und weitere 17 genannte Unternehmen in der Türkei\nbetrifft, zu schützen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/20\n"}