{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-61_2005-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4435&type=1563347022&cHash=d18afd4d2ff904ea865899df001a9414", "Checksum": "92ba075dc8f6f52b28d6be559ff02868"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:13", "Checksum": "3053ccfd70c7029eb9ed3aa8ef1be29f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61\nRegeste:\nArt. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61).\n\nselbständige juristische Person insbesondere von den Klägerinnen oder der A & B, Inc.\nunabhängig handeln kann. Gerade dies war, wie die Beklagte glaubhaft dargelegt hat,\nvorliegend nicht der Fall, weshalb den Klägerinnen das Schreiben von A&B Turkey Inc.\nanzurechnen ist. Damit stellt sich die Frage eines Durchgriffs auf die Muttergesellschaft\noder eine weitere Gesellschaft des Konzerns vorliegend nicht. Ferner kann auch die\nFrage offen gelassen werden, ob die beantragten Verbote gestützt auf die\nHaftungsregeln von Art. 50 und 55 OR bzw. Art. 11 UWG auszusprechen sind.\n\ne) In der Replik ergänzte die Beklagte ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass das\ngemäss Ziff. 1 des Gesuchs beantragte Verbot gegenüber den Klägerinnen -\nnamentlich aber nicht ausschliesslich - auch bezüglich weiterer türkischer\nGesellschaften auszusprechen sei. Sie wies insbesondere darauf hin, dass die\nKlägerinnen in der Gesuchsantwort eine Liste der mit dem Memorandum (bekl.act. II/\n12) angegangenen türkischen Unternehmen ins Recht gelegt hätten und sich (und ihre\ntürkische Schwestergesellschaft) in keiner Weise in lauterkeitsrechtlichem Unrecht\nsähen. Die Gesuchsantwort der Klägerinnen könne nur so verstanden werden, dass sie\nsich weiterhin im Recht wähnen würden, solche oder ähnliche Rundschreiben zu\nverfassen und in der Türkei (oder auch in andern Ländern) über entsprechende\nLändergesellschaften an potentielle Kunden der Beklagten zu verschicken. Sofern\nsämtliche Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Verbote erfüllt sind, steht\neiner Erweiterung der verlangten Massnahme auf die namentlich genannten 17\nUnternehmen in der Türkei nichts entgegen.\n\nf) In Bezug auf die Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr führten die Klägerinnen aus,\nsie seien für das Schreiben von Murat Mizrakli nicht verantwortlich. Es bestehe darum\nkein Hinweis auf eine konkrete Gefahr, dass sie je ein solches Schreiben versenden\nwürden oder Dritte instruieren würden, ein solches zu versenden. Es könne von den\nKlägerinnen einzig in Zukunft erwartet werden, dass sie der von der A & B-\nMuttergesellschaft verabschiedeten Policy (kläg.act. II/13) nachleben und diese auch,\nwo nötig, durchsetzen würden (Duplik Rz. 67). Davon abweichend hielten die\nKlägerinnen an anderer Stelle fest, Jack Crusa, Senior V.P. und President of Specialist\nProducts von A & B, Inc., habe mit E-Mail vom 12. Juli 2005 (kläg.act. II/17b) Murat\nMizrakli klar instruiert, keine derartigen Schreiben (wie bekl.act. II/12) mehr zu\nversenden und angewiesen \"work with our legal department here in Carthage before\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmaking any future communications with customers or competitors regarding our\npatents and relating legal issues\". Damit sei die Gefahr, dass Murat Mizrakli\nentsprechende Schreiben an türkische Unternehmen schicken werde, ausgeschlossen\n(Duplik Rz. 4). Vorweg ist festzuhalten, dass auch gemäss den Ausführungen der\nKlägerinnen es sich bei der A&B Turkey Inc. nicht um ein in jeder Hinsicht\nselbständiges Unternehmen handelt, sondern dass deren Angestellten vielmehr einem\nklaren Weisungsrecht von A & B, Inc. unterstehen. Dies stellt ein weiterer Hinweis dafür\ndar, dass das Memorandum (bekl.act. II/12) im ausdrücklichen oder stillschweigenden\nAuftrag der Klägerinnen und in deren Interesse versandt worden war, womit sie sich\ndieses anrechnen zu lassen haben. Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens der\nKlägerinnen, welche einerseits jegliche Verantwortung für das Schreiben von Murat\nMizrakli bestreiten und andererseits ausführen, Murat Mizrakli unterstehe einem strikten\nWeisungsrecht, ist davon auszugehen, dass eine Wiederholungsgefahr hinreichend\ndargetan ist. Wer, wie die Klägerinnen, jegliche Unlauterkeit in Abrede stellt, behält sich\ndamit implizit vor, mit Hilfe anderer Länder Agenten oder Konzerngesellschaften in der\nTürkei oder in andern Ländern auch in Zukunft gleich zu handeln. Im Übrigen besteht\nauch Anlass für die Klägerinnen bzw. von weisungsgebundenen Ländergesellschaften,\nweiterhin Warnungsschreiben zu versenden auch deshalb, da diese offensichtlich den\ngewünschten Erfolg bewirkt hatten. So hielt Murat Mizrakli in seinem E-Mail vom 11.\nJuli 2005 fest, er sei glücklich sagen zu können, dass bis heute (insbesondere als Folge\ndes Verwarnungsschreibens) keine Maschine von Umit Makine verkauft worden sei,\nobwohl dieses Unternehmen Maschinen zu Preisen anbieten würde, die 40 % des\nPreises für C-Maschinen betrage (kläg.act. II/17a).\n\ng) Die Klägerinnen machten geltend, es bestehe keine Dringlichkeit, nachdem die\nBeklagte mit der Einreichung des Massnahmebegehrens während neun Monaten (seit\ndem Schreiben von Murat Mizrakli) resp. vier Monaten (seit dem Schreiben der\nPatentanwälte an Sealy) zugewartet habe. Ein Unterlassungsanspruch, der während\nMonaten in Kenntnis aller Umstände nicht eingereicht werde, sei verwirkt, resp. seine\nEinreichung sei als \"Vergeltung\" für das Einreichen einer Patentverletzungsklage als\nrechtsmissbräuchlich zu betrachten. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist,\nnachdem die Beklagte lediglich von ihren Rechten Gebrauch gemacht hat, zu\nverneinen. Nachdem gemäss der bundesgerichtlichen Praxis nur noch relative\nDringlichkeit verlangt wird (Mitt. 1983 II, 151; L. David, Der Rechtsschutz im\n\n"}