{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-61_2005-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4435&type=1563347022&cHash=d18afd4d2ff904ea865899df001a9414", "Checksum": "92ba075dc8f6f52b28d6be559ff02868"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:13", "Checksum": "3053ccfd70c7029eb9ed3aa8ef1be29f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61\nRegeste:\nArt. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61).\n\nd) Die Klägerinnen machten geltend, das Schreiben (bekl.act. II/12) von Murat Mizrakli,\neinem Angestellten von A&B Turkey Inc., sei von diesem ohne Wissen der Klägerinnen\noder der Konzern-Zentrale versandt worden. Der Inhalt des Schreibens sei daher weder\nder Konzern-Holding und noch viel weniger den Klägerinnen zuzurechnen\n(Gesuchsantwort Rz. 50). Sie beantragten deshalb die Abweisung des Gesuchs wegen\nfehlender Passivlegitimation der Klägerinnen (Gesuchsantwort Rz. 69). Die Beklagte\nwarf den Klägerinnen insbesondere vor, diese würden die Mitarbeiter ihres Konzerns je\nnach Situation einmal als eigene Mitarbeiter ausgeben und einmal als Mitarbeiter einer\ntürkischen Tochtergesellschaft definieren, mit der sie keinerlei Verbindung haben und\nfür deren Handlungen sie keinerlei Verantwortung übernehmen wollten. Solche\nUmgehungstaktiken verdienten keinen Rechtsschutz (Replik Rz. 40 ff., 60 ff.; vgl.\nDuplik Rz. 36 ff., 52 ff.).\n\naa) Im Verfahren HG.2005.38-HGK bezeichneten die Klägerinnen Murat Mizrakli,\nwelcher das Memorandum (bekl.act. II/12) versandt hatte, als \"Mitarbeiter der Klägerin\n1\". In dieser Funktion habe er im Sommer 2004 eine von der Beklagten hergestellte\nund an die Sipahioglu, Güngören/Istanbul, gelieferte Maschine untersucht, skizziert und\ngefilmt (Klage Rz. 17). Im Gegensatz dazu führten sie im vorliegenden Verfahren aus,\nbei Murat Mizrakli handle es sich um einen Angestellten von A & B Turkey Inc.\n(Gesuchsantwort Rz. 50). In der Duplik (Rz. 36) führten sie wiederum aus, bei Murat\nMizrakli habe es sich nicht um einen \"Angestellten\" der Klägerin 1 gehandelt, sondern\num einen \"Konzernmitarbeiter\", der für die Klägerinnen einen bestimmten, von dieser\ngewollten und genehmigten Auftrag (Inspektion einer Maschine) auszuführen hatte\n(Duplik Rz. 36). Diese Ausführungen der Gesuchstellerinnen sind widersprüchlich und\nvermögen die Ausführungen der Beklagten nicht in Frage zu stellen, wonach sich eine\nKonzern-Patentinhaberin und/oder eine für die Patentpolitik zuständige Konzern-\nGesellschaft und/oder die Konzern-Mutter offensichtliche Verstösse einer dritten\nKonzern-Gesellschaft vor Ort gegen ihre eigenen Konzern-Richtlinien anrechnen lassen\nmuss, zumal wenn die Patentinhaberin und die für die Patentpolitik verantwortliche\nGesellschaft ihre Aktivlegitimation selbst wahrnehmen. Nachdem Murat Mizrakli,\nwelcher wohl formell Arbeitnehmer der A & B Turkey Inc. ist, als \"Konzernmitarbeiter\"\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon der Klägerin 1 beauftragt war, im Interesse beider Klägerinnen und auch der\nKonzern-Mutter A & B Inc. Beweismaterial für eine Klage der Klägerinnen zu\nbeschaffen, ist mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein\nentsprechender Auftrag bzw. eine Weisung der Klägerin 1 und/oder der Klägerin 2\nbetreffend das Verwarnungsschreiben (bekl.act. II/12) bestanden hatte. Entgegen den\nVorbringen der Klägerinnen (Duplik Rz. 38) ist nicht entscheidend, dass das\nMemorandum mit einem Begleitschreiben der A & B Turkey Inc. versandt worden war.\nEntscheidend ist, dass sich die Klägerinnen selber darauf berufen, die\nPatentverwarnung (bekl.act. II/12) beziehe sich nur auf Taschenfedern, und diese sei\naufgrund des türkischen Patents TR 2001/02879 B rechtmässig. Nicht nachvollziehbar\nist aber damit, weshalb A & B Turkey Inc. gegenüber türkischen Unternehmungen\nWarnungen wegen Verletzung eines Patents aussprechen sollte, an welchem sie\nkeinerlei Berechtigung hat sondern dessen Inhaberin die Klägerin 2 ist. Daraus ist der\nzwingende Schluss zu ziehen, dass die A & B Turkey Inc. im Interesse der Klägerin 2\nhandelte, womit dieser das Verhalten von A&B Turkey Inc. unabhängig davon, ob eine\nausdrückliche oder stillschweigende Beauftragung vorlag, anrechnen zu lassen hat. Die\nKlägerinnen sind des Weitern bei ihren Ausführungen zu behaften, wonach die Klägerin\n1 als einzigen Zweck das Halten und Verwalten insbesondere von Patenten in der A&B-\nGruppe hat. Damit ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der\nKägerin 1 Rechte an TR 2001/02879 B zukommen, womit glaubhaft gemacht ist, dass\ndas Memorandum von A&B Turkey Inc. auch in ihrem Interesse und ausdrücklichen\noder stillschweigenden Auftrag versandt worden ist. Eine Beauftragung von A&B\nTurkey Inc. durch Gesellschaften der A&B-Gruppe kann auch deshalb als hinreichend\nglaubhaft dargetan angenommen werden, nachdem im Memorandum ausdrücklich\nerwähnt wird, dass, wer eine kopierte Maschine gekauft habe, keine Ersatzteile und\nkeinen Service von A & B Inc. (und nicht etwa von A & B Turkey Inc.) bekommen werde.\n\nbb) Nachdem davon auszugehen ist, dass Murat Mizrakli aufgrund eines ausdrücklich\noder stillschweigend erteilten Auftrags der Klägerinnen das Memorandum (bekl.act. II/\n12) insbesondere an Abnehmer von Taschenfedermaschinen aber auch Federkern-\nMontagemaschinen zugestellt hatte, ist auch glaubhaft dargelegt, dass die Klägerinnen\nin Bezug auf die beantragten Verbote passivlegitimiert sind. Entgegen den\nAusführungen der Klägerinnen begründet das Memorandum nicht ausschliesslich eine\nPflichtstellung von A & B Turkey Inc., auch wenn diese grundsätzlich als rechtlich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}