{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-61_2005-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4435&type=1563347022&cHash=d18afd4d2ff904ea865899df001a9414", "Checksum": "92ba075dc8f6f52b28d6be559ff02868"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:13", "Checksum": "3053ccfd70c7029eb9ed3aa8ef1be29f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61\nRegeste:\nArt. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61).\n\nbb) Gemäss Ausführungen der Klägerinnen war die A&B Turkey Inc. der Auffassung,\ndass insbesondere die Maschinen der Umit Makine das Patent der C. AG für eine\nMethode und System, um Taschen-Spiralfedern in Reihen anzuordnen (\"Method and\nSystem for forming Strings of pocketed Coil Springs\"; International Publication Number\nWO 00/63113, registriert in der Türkei unter der Nummer TR 2001/02879 B; kläg.act. II/\n16) verletzten. Beim kläg.act. II/16 handelt es sich um eine internationale\nPatentanmeldung PCT WO 00/63113, wobei als Gesuchstellerin für die\nPatentanmeldung für alle bezeichneten Staaten, ausgenommen die USA, die Klägerin 2\naufgeführt wird. Als Verteter (\"Agents\") werden Keith R. Haupt et al., Ankara, Türkei,\nund Wood, Herron und Evans, L.L.P., 2700 Carew Tower, Cincinnati, Ohio 45202\n(USA), aufgeführt (vgl. kläg.act. II/24a - e). Gemäss eigenen Angaben ist Wood, Herron\nund Evans, L.L.P. (\"law firm\") Patentanwalt und Vertreter von A & B Inc. und sandte in\ndieser Funktion - wie erwähnt - die Patentverwarnung an Sealy (bekl.act. II/14). Das\ntürkische Patent TR 2001/02879 B wurde der Klägerin 2 am 21. Mai 2003 durch das\ntürkische Patentamt erteilt (kläg.act. II/23). Gemäss unbestrittenen Angaben musste die\nKlägerin gegenüber der PCT-Patentanmeldung in der Türkei auf die Patentansprüche\n28-31 verzichten, wobei es jedoch nur um Details gegangen sei, welche für die\ntechnische und wirtschaftliche Bedeutung des Patents nicht relevant seien (kläg.act. II/\n24a-e; Duplik Rz. 34). Unbestrittenermassen verfügte somit die Klägerin 2 im Zeitpunkt,\nals A&B Turkey Inc. das Memorandum (bekl.act. II/12) versandte, über ein gültiges\nPatent für eine Methode und System, um Taschen-Spiralfedern in Reihen anzuordnen.\n\nc) Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine unberechtigte Verwarnung eines\ntürkischen Unternehmens gegenüber anderen türkischen Unternehmen, welche\nbestehende oder zukünftige Abnehmer von D-Maschinen sind, sich in der Schweiz\nauswirkt, indem die verwarnten Unternehmen allenfalls bei der Beklagten in der\nSchweiz keine Maschinen erwerben. Entsprechend dem Marktauswirkungsprinzip ist\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchweizer Recht anzuwenden, auf welches sich im Übrigen auch beide Parteien\nberufen. Soweit es bei der Verwarnung von A&B Turkey Inc. (bekl.act. II/12) um\nMaschinen zur Herstellung von Taschenfedern ging, besteht das türkische Patent TR\n2001/02878 B der Klägerin 2. Damit war eine solche Verwarnung gestützt auf dieses\nPatent grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Immerhin wurden aber die verwarnten\nUnternehmen nicht auf das bestehende Patent betreffend Taschen-Spiralfedern\nhingewiesen. Hingegen sind die im Memorandum bei einer Patentverletzung\nangedrohten Sanktionen als Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz zu betrachten.\nAuch die Klägerinnen behaupten nicht, dass die erwähnten Sanktionen nach\ntürkischem Recht verhängt werden können, so etwa die Aussprechung von\nFreiheitsstrafen, die Veröffentlichung in den Medien und die Verhängung der gleichen\nSanktionen, auch dann, wenn jemand wissentlich oder unwissentlich Produkte\nverwendet, die auf patentverletzenden Maschinen hergestellt worden sind.\nWettbewerbswidrig erscheint des Weitern insbesondere auch die unmissverständliche\nDrohung gegenüber Kunden von A & B Inc. mit einem vollständigen Lieferboykott. Wie\nbereits ausgeführt, werden im erwähnten Memorandum Taschenfedern nur als Beispiel\nerwähnt, womit die Empfänger des Schreibens davon ausgehen konnten und mussten,\ndass sich die Verwarnung auch auf Maschinen gemäss Klagepatent der Klägerin 1\nbeziehen konnte. Unbestrittenermassen bestand zu jenem Zeitpunkt für das\nKlagepatent der Klägerin 1 in der Türkei kein Patentschutz mehr. Damit ist das\nMemorandum betreffend Federkern-Montagemaschinen, da A&B Turkey Inc. mit\nSicherheit wusste bzw. wissen musste, dass der Vorwurf der Verletzung unbegründet\nist, wettbewerbswidrig.\n\nIn Bezug auf den Kunden von D., Sipahioglu, verwies die Beklagte auf die\nAusführungen der Klägerinnen in der Klageschrift (Rz. 17), wonach es Murat Mizrakli\n(Verfasser des Schreibens der A&B Turkey Inc., bekl.act. II/12), welcher anscheinend\nauch \"Mitarbeiter der Klägerin 1\" ist, gelang, im Sommer 2004, eine von der Beklagten\nhergestellte und in die Türkei an die Sipahioglu, 34600 Güngören/Istanbul, gelieferte\nMaschine zu untersuchen, zu skizzieren und zu filmen. Aufgrund dieser Ausführungen\nder Klägerinnen, des Inhalts des Memorandums vom 18. Oktober 2004 (bekl.act. II/12)\nund der nicht substantiierten Bestreitungen der Klägerinnen ist von den glaubhaften\nAusführungen der Beklagten davon auszugehen, dass Sipahioglu aufgrund der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusführungen von Murat Mizrakli entgegen ursprünglicher Absicht davon absah,\nweitere D-Maschinen zu bestellen (Gesuch Rz. 44; Replik Rz. 21, 71; Duplik Rz. 27).\n\n"}