{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-61_2005-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4435&type=1563347022&cHash=d18afd4d2ff904ea865899df001a9414", "Checksum": "92ba075dc8f6f52b28d6be559ff02868"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:13", "Checksum": "3053ccfd70c7029eb9ed3aa8ef1be29f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61\nRegeste:\nArt. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61).\n\nUnbestrittenermassen besteht in der Türkei wegen Nichtbezahlung der\nPatentjahresgebühren für das Streitpatent der Klägerin 1 kein Patentschutz mehr\n(bekl.act. II/13). Dies war der Klägerin 1 bekannt. Es ist davon auszugehen, dass auch\nder Klägerin 2, welche Maschinen gemäss Klagepatent unter Lizenz der Klägerin 1 in\nder Schweiz herstellt und sie in die ganze Welt verkauft (vgl. Klage vom 28. April 2005,\nS. 4), dieser Umstand bekannt war bzw. sie darum wissen musste. Damit wäre, wie\nbereits ausgeführt, ein Verwarnungsschreiben, welche sich auf das Klagepatent stützt,\nwettbewerbswidrig.\n\nb) Die Klägerinnen brachten vor, das Schreiben der A & B Turkey Inc. (bekl.act. II/12)\nhabe nicht den ihm von der Beklagten zugeschriebenen Sinn sondern richte sich gegen\neinen türkischen Hersteller von Taschenfeder-Maschinen, nicht gegen D., und stütze\nsich auf ein in der Türkei gültig bestehendes Patent von A&B.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naa) Im Memorandum wird nicht ausgeführt, auf welches Patent der Klägerin 1 bzw. der\nA&B-Gruppe sich die Verwarnung bezieht. Fest steht aber, dass es um eine Maschine\ngemäss dem Patent von A & B Inc. geht, nachdem demjenigen, der eine kopierte\nMaschine gekauft hat, angedroht wird, dass er keine Maschinen-Ersatzteile und keinen\nService von A & B Inc. bekommen werde. Ein Hinweis, welche Maschinen von A & B\nInc. gemeint sind, findet sich im letzten Absatz des Memorandums, wo auch\ndemjenigen die Massnahmen gemäss Ziff. 1-5 des Memorandums angedroht werden,\nwelcher nicht mit einer Originalmaschine hergestellte Produkte, wie z.B.\nTaschenfedern, verwendet. Nachdem im Memorandum Taschenfedern lediglich\n\"beispielsweise\" erwähnt werden, ist der Schluss zu ziehen, dass das Memorandum\ngrundsätzlich nicht nur an Hersteller und Abnehmer von Maschinen zur Produktion von\nTaschenfedern sondern auch an Abnehmer von anderen Maschinen gerichtet sein\nkann. Gemäss Angaben der Gesuchstellerinnen erfuhr Murat Mizrakli von A & B Turkey\nInc. anfangs Oktober 2004, dass die türkische Gesellschaft Umit Makine in Verletzung\neines Patents der Klägerin 2 Maschinen zur Herstellung von Taschenfedern und\nFederkernen aus solchen Federn hergestellt und türkischen Kunden angeboten habe.\nUnbestrittenermassen sandte er das Schreiben vom 18. Oktober 2004 (bekl.act. II/12)\nan 18 Adressaten in der Türkei, die als mögliche oder tatsächliche Kaufinteressenten\nvon Umit-Maschinen in Frage gekommen seien (kläg.act. II/18a, b; vgl. kläg.act. II/17a,\nb; Gesuchsantwort Rz. 48). Nicht von Bedeutung ist der in diesem Zusammenhang von\nder Beklagten erhobene Einwand, fünf der in kläg.act. II/18b aufgelisteten und\ntelefonisch erreichten Unternehmen würden gemäss eigenen Angaben gar keine\nTaschenfederkern-Maschinen besitzen und Taschenfederkerne herstellen bzw.\nlediglich bei drei der acht erreichten Unternehmen stehe fest, dass diese über\nTaschenfederkern-Maschinen verfügten (Replik Rz. 24 fff.), nachdem die Klägerinnen\nselber ausführten, das Memorandum sei auch an mögliche, d.h. allenfalls zukünftige\nKäufer von Umit-Maschinen versandt worden. Unbestrittenermassen stellt nun aber die\nBeklagte ebenfalls Taschenfederkern-Maschinen (Pocket Spring Coilers/Pocket Spring\nAssemblers) her (bekl.act. II/31; Replik Rz. 19; Dulik Rz. 26). Auch wenn es - wie die\nKlägerinnen vorbringen - zutrifft, dass die Herstellung von eigenen Taschenfeder-\nMaschinen durch Umit Makine damals in Industriekreisen in der Türkei intensiv\ndiskutiert worden war, konnte sich das Schreiben in gleicher Weise auch auf\nTaschenfederkern-Maschinen der D. AG beziehen. Sämtliche 18 von A & B Turkey Inc.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nangeschriebenen Adressaten konnten auch bestehende oder zukünftige Kunden der\nBeklagten, welche Taschenfederkern-Maschinen herstellt, sein. Damit konnte sich\ninsbesondere der im Memorandum aufgeführte Hinweis, dass Käufer von kopierten\nMaschinen mit dem Abbruch jeglicher Geschäftsbeziehung und der Einstellung der\nLieferung von Ersatzteilen rechnen müsse, auch auf bestehende oder zukünftige\nKunden der Beklagten beziehen.\n\n"}