{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-61_2005-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4435&type=1563347022&cHash=d18afd4d2ff904ea865899df001a9414", "Checksum": "92ba075dc8f6f52b28d6be559ff02868"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:13", "Checksum": "3053ccfd70c7029eb9ed3aa8ef1be29f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61\nRegeste:\nArt. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61).\n\nbestehe. So sei dem Geschäftsführer der Beklagten ein Rundschreiben der türkischen\nGruppengesellschaft der Klägerin 1, A & B Turkey Inc., vom 18. Oktober 2004\nzugespielt worden, das den türkischen Kunden der Beklagten zugestellt worden sei.\nDas erwähnte Schreiben drohe unter anderem den Kunden der Beklagten\ninsbesondere an, dass mit Massnahmen bei Benutzung von Maschinen, die nicht\ninternational patentiert sind, zu rechnen sei. Danach habe insbesondere der Abnehmer\nder Maschinen in der Türkei mit der Begutachtung der Maschinen und deren\nBeschlagnahme zu rechnen. Jeder, der wissentlich oder unwissentlich Produkte\nverwende, die auf solchen kopierten Maschinen hergestellt wurden, müsse mit den im\nEinzelnen im erwähnten Schreiben erwähnten Massnahmen rechnen (Gesuch Rz. 41\nff.). Die Klägerinnen machten insbesondere geltend, das von der Beklagten eingelegte\nSchreiben (bekl.act. II/12) von Murat Mizrakli, einem Angestellten von A & B Turkey\nInc., sei unvollständig und damit falsch übersetzt worden. Eine richtige Übersetzung\ndes Schreibens führe zum Schluss, dass es sich um ein Informationsschreiben an\neinen Kreis von möglichen Abnehmern von Maschinen zur Herstellung von\nTaschenfedern handle. Die automatische Transfer-Maschine von D., die Gegenstand\ndes Hauptprozesses bildet, könne keine Taschenfedern herstellen. Damit könne sich\ndas erwähnte Schreiben nicht auf diesen Maschinentyp beziehen (Gesuchsantwort Rz.\n35 ff., insbesondere Rz. 45 ff.; Replik Rz. 14 ff.; Duplik Rz. 18 ff.).\n\na) Am 18. Oktober 2004 versandte die A & B Turkey Inc. ein Rundschreiben an ihre\nKunden, das auch den türkischen Kunden der Beklagten, insbesondere der Firma\nSipahioglu, Silivri, Türkei, zugestellt worden war (bekl.act. II/12). Zusammen mit dem\nRundschreiben reichte die Beklagte eine Übersetzung vom 11. November 2004 ohne\nHinweis auf deren Urheberschaft ein (bekl.act. II/12; \"Bilgi Notu\", dt. \"Memorandum\").\nGemäss der deutschen Übersetzung der Beklagten lautet der erste Absatz des\nMemorandums wie folgt:\n\n\"Auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft wollen wir Sie über einige wichtige Punkte in\nBezug auf kopierte Maschinen und auch über Produkte, die auf solchen Maschinen\nhergestellt werden und wurden, informieren.\"\n\nDie Klägerinnen übersetzen diesen ersten Absatz des Memorandums wie folgt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"In Bezug auf das EU-Beitrittsverfahren erachten wir es als sinnvoll, Sie auf die Risiken\naus der Verwendung von nicht originalen Maschinen oder der Verwendung von\nProdukten, welche mit nicht originalen Maschinen hergestellt wurden, aufmerksam zu\nmachen\" (Gesuchsantwort Rz. 46).\n\nIn der von der Beklagten eingereichten Übersetzung lautet der zweite Absatz des\nMemorandums wie folgt:\n\n\"Bei Benutzung von kopierten Maschinen, die nicht international patentiert sind, ist mit\nfolgenden Massnahmen zu rechnen:\"\n\nDie Klägerinnen übersetzen diesen zweiten Absatz wie folgt:\n\n\"Für den Fall, dass eine nachgeahmte/nachgemachte Maschine eingesetzt wird ohne\ninternationales Patent:\" (Duplik Rz. 21; kläg.act. II/22).\n\nUnbestritten ist die Übersetzung der Beklagten, wonach bei einer Einsetzung bzw.\nBenutzung von einer kopierten bzw. nachgeahmten/nachgemachten Maschine ohne\ninternationales Patent der Kunde mit Folgendem zu rechnen hat:\n\n\"1. Die Maschine wird vom eigentlichen Hersteller und von Gutachtern bis auf die letzte\nSchraube begutachtet. Sollte man dabei feststellen, dass sie identisch ist mit dem\nOriginal, wird die Maschine beschlagnahmt.\n\n2. Die gesamte Produktion ab Kaufdatum der Maschine wird anhand der Buchführung\ndurchsucht, und alles, was bis dato verkauft wurde, muss zum ermittelten Wert\nerstattet werden.\n\n3. Im Falle einer Anzeige müssen Verkäufer/Hersteller und Käufer mit Freiheitsstrafen\nrechnen.\n\n4. Die Maschinenkopierer und auch Käufer der kopierten Maschine werden in den\nMedien veröffentlicht.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5. Jeder, der eine kopierte Maschine gekauft hat, muss damit rechnen, dass er keine\nMaschinen-Ersatzteile und keinen Service von A & B INC. bekommen wird. Es kann\nzum Abbruch jeglicher Geschäftsbeziehung kommen.\"\n\nGemäss Übersetzung der Beklagten lautet der letzte Absatz des Memorandums wie\nfolgt:\n\n\"Jeder, der wissentlich oder unwissentlich Produkte verwendet, die auf solchen\nkopierten Maschinen hergestellt wurden, muss mit denselben Massnahmen wie oben\naufgelistet rechnen.\"\n\nGemäss beglaubigter Übersetzung der X. GmbH, L. (Dr. E. S.) vom 20. Juli 2005 ist der\nletzte Absatz des Memorandums wie folgt zu übersetzen:\n\n\"Falls irgendwelche nicht mit einer Originalmaschine hergestellten Produkte, wie z.B.\nTaschenfedern, wissentlich oder unwissentlich verwendet werden, gelangen die oben\nstehenden Sanktionen zur Anwendung.\" (Gesuchtsantwort Rz. 46; kläg.act. II/15).\n\nDie Beklagte räumte ein, dass - aufgrund eines Versehens - im letzten Absatz der\nPassus \"wie z.B. Taschenfedern\" nicht übersetzt worden sei (Replik Rz. 15; vgl.\nGesuchsantwort Rz. 45).\n\n"}