{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-61_2005-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4435&type=1563347022&cHash=d18afd4d2ff904ea865899df001a9414", "Checksum": "92ba075dc8f6f52b28d6be559ff02868"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:13", "Checksum": "3053ccfd70c7029eb9ed3aa8ef1be29f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61\nRegeste:\nArt. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61).\n\nb) Im Gesuch (Rz. 56) brachte die Beklagte vor, T. Kaczmarek sei \"an der Interzum\n2005 am Stand der C. AG\" über die eingereichte Patentverletzungsklage und die\ndaraus sich ergebenden Folgen informiert worden. In der Replik (Rz. 56f.) präzisierte\ndie Beklagte ihre Ausführungen in dem Sinne, dass T. Kaczmarek nicht von den\nMitarbeitern der Klägerinnen (P. V., M. S., R. S., K. R., C. B.) über die\nPatentverletzungsklage und die daraus drohenden Folgen orientiert worden sei,\nsondern dass die ebenfalls anwesenden Verkaufsagenten für die entsprechenden\nLänder, d.h. nicht Angestellte der Klägerinnen, darauf angesetzt worden seien, die\njeweiligen regionalen Interessenten von D-Maschinen auf die Klage und die daraus sich\nergebenden Folgen aufmerksam zu machen. T. Kaczmarek sei von dem für Polen\nzuständigen C-Vertreter, B. Th., von der Mebel Art Sp.z.o.o. in 46-080 Chroicice,\nPolen, zur Seite gebeten worden, und B. Th. habe T. Kaczmarek aufgrund der\neingeleiteten Patentverletzungsklage vom Kauf einer D. BT 247 abgeraten. Die\nKlägerinnen stellten nicht in Abrede, dass ein Gespräch zwischen B. Th. (resp. dessen\nFirma Mebel Art Sp.z.o.o.), der als Vermittlungsagent für die Klägerin 2 tätig war und\nist, mit T. Kaczmarek an der \"Interzum\" 2005 stattfand, wobei ausschliesslich T.\nKaczmarek und dessen Begleiter informiert habe, dass die Klägerinnen eine\nPatentklage gegen die Beklagte eingeleitet hätten. Auf die von beiden beantragte\nEinvernahme von T. Kaczmarek und B. Th. als Zeugen ist, da diese das Verfahren\nungebührlich verzögern würden, zu verzichten (Art. 205 ZPO; vgl. Leuenberger/Uffer-\nTobler, N 2 zu Art. 205 ZPO). Das E-Mail von B. G. von der Beklagten an deren\nRechtsvertreter vom 20. Mai 2005 betreffend das Gespräch mit T. Kaczmarek (bekl.act.\nII/22) genügt nicht, um den von der Beklagten behaupteten Inhalt des Gesprächs\nglaubhaft zu machen, da es sich beim erwähnten E-Mail um eine reine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nParteibehauptung handelt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass im erwähnten E-Mail in\nsehr allgemeiner Weise der angebliche Inhalt des geführten Gesprächs erwähnt wird,\nwobei sich keinerlei Hinweise finden, dass das Gespräch nicht mit Mitarbeitern der\nKlägerin 2 sondern mit B. Thoma von der Mebel Art stattgefunden hatte. Damit gelingt\nes der Beklagten nicht, glaubhaft darzulegen, dass B. Thoma von der Mebel Art an der\n\"Interzum\" 2005 T. Kaczmarek aufgrund der eingeleiteten Patentverletzungsklage vom\nKauf einer D BT 247 abgeraten habe. Ein unlauteres Verhalten der Klägerinnen ist\ndamit nicht dargetan.\n\nIm Übrigen legten die Klägerinnen unbestrittenermassen und damit glaubhaft dar, dass\nMebel Art ein selbständiger und von beiden Klägerinnen unabhängig agierender\nVerkaufsagent sei, der für verschiedenste Hersteller tätig sei (vgl.\nwww.mebelart.com.pl). Damit kann aber nicht angenommen werden, dass B. Th. in\neinem mit einem Arbeitsverhältnis vergleichbaren Unterordnungsverhältnis stand. Auch\nwenn B. Th. wettbewerbswidrige Äusserungen gemacht haben sollte, könnte dieses\nVerhalten nicht insbesondere gestützt auf Art. 11 UWG oder Art. 55 OR den\nKlägerinnen angerechnet werden. Damit ist eine Wettbewerbsverletzung in Bezug auf\ndas mit T. Kaczmarek geführte Gespräch auch aus diesem Grund zu verneinen.\n\nc) Die Beklagte wies ferner auf ein E-Mail vom Vorstand und Geschäftsführer (CEO) der\nCollection AB GmbH vom 11. Mai 2005 an die Beklagte hin, in welchem dieser\nmitteilte, dass auf der Messe das Gerücht gegangen sei, wonach C. die D. AG nun\ndoch auf Patentverletzung verklage. Damit verbunden wurde im erwähnten E-Mail\nfolgende Frage gestellt: \"Wird das etwa die Nutzung unserer Maschinen\nbetreffen?\" (bekl.act. II/24). Weder dem entsprechenden E-Mail noch den\nAusführungen der Beklagten kann entnommen werden, von wem diese angeblichen\nInformationen stammen sollen (vgl. Gesuch Rz. 58). Nachdem die Beklagte selber nicht\nbehauptet hat, die Klägerinnen hätten ein entsprechendes Gerücht in Umlauf gesetzt,\nist ein wettbewerbswidriges Verhalten der Klägerinnen weder behauptet noch glaubhaft\ndargetan worden.\n\n4. Die Beklagte hielt schliesslich fest, die Klägerinnen würden ihre Marktmacht unter\nanderem durch Bedrohung von Kunden der Beklagten mit Liefer-Boykott für C-\nErsatzteile und C-Support missbrauchen, selbst in Ländern, wo kein Patentschutz\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}