{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-61_2005-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4435&type=1563347022&cHash=d18afd4d2ff904ea865899df001a9414", "Checksum": "92ba075dc8f6f52b28d6be559ff02868"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:13", "Checksum": "3053ccfd70c7029eb9ed3aa8ef1be29f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61\nRegeste:\nArt. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht eintreten würde. Von der Klägerin 1 seien auch weitere Firmen an der Messe in\nKöln auf die einzuleitende Patentklage aufmerksam gemacht worden, was zu\nentsprechenden Anfragen von Unternehmen bei der Beklagten geführt habe (Gesuch\nRz. 55 ff.). Die Klägerinnen bestritten die Ausführungen der Beklagten und hielten fest,\ngestützt auf eine in der Verwaltungsratssitzung vom 24. Januar 2005 der Klägerin 2\ngeführten Diskussion seien die Mitarbeiter der Klägerin 2, insbesondere die an der\n\"Interzum\" teilnehmenden Verkäufer und Verkaufsagenten, durch die Geschäftsleitung\nvon C. angewiesen worden, dass den Messeteilnehmern die Tatsache der\nKlageeinleitung kommuniziert werden dürfe, aber nicht mehr. Sie bestritten des Weitern\ninsbesondere, dass überhaupt ein Gespräch von Mitarbeitern der Klägerin 2 mit T.\nKaczmarek, Product Manager der Com.40 limited Sp.z.o.o., stattgefunden habe\n(Gesuchsantwort Rz. 56 ff.; vgl. Replik Rz. 50 ff.; Duplik Rz. 46 ff.).\n\na) Wie bereits ausgeführt, ist eine Verwarnung gegenüber einem Konkurrenten nicht\nunberechtigt, wenn der Verwarner mit hinreichender Sicherheit um die Begründetheit\ndes Verletzungsvorwurfs weiss und auch nicht Zweifel an der Richtigkeit der von ihm\nverbreiteten Äusserungen haben muss. Die gleichen Grundsätze haben auch bei Äusserungen über laufende Gerichtsverfahren zu gelten. Nachdem die vorliegende\nUnterlassungsklage am 28. April 2005 beim Handelsgericht eingereicht worden war,\nwar insbesondere die Klägerin 2 grundsätzlich berechtigt, an der \"Interzum\" vom 29.\nApril bis 3. Mai 2005 Kunden auf die Tatsache der Klageeinleitung aufmerksam zu\nmachen. Ob tatsächlich an einer Verwaltungsratssitzung der Klägerin 2 in Bezug auf\ndie Klageeinleitung die Art und Weise der Kommunikation gegenüber Dritten festgelegt\nwurde (Gesuchsantwort Rz. 56; kläg.act. II/20), braucht vorliegend nicht entschieden zu\nwerden, nachdem die Beklagte unlautere Äusserungen glaubhaft zu machen hat. Die\nBeklagte brachte in diesem Zusammenhang vor, die Klage sei just zwei Tage vor\nBeginn der \"Interzum\" der Post übergeben und so anhängig gemacht worden. Damit\nsei ganz offensichtlich das Ziel verfolgt worden, der Beklagten bis zur Messe keine\nGelegenheit mehr zu geben, die in der Klage erhobenen Patentverletzungsvorwürfe im\nEinzelnen zu prüfen und so zu verhindern, dass die Beklagte noch vor oder an der\nMesse insbesondere mit die Patentverletzungsvorwürfe entkräftenden Argumente\nreagieren konnte. Selbst wenn die blosse Kommunikation der Tatsache einer anhängig\ngemachten Patentverletzungsklage noch nicht lauterkeitsrechtlich unzulässig sei, so\nkönnten die Begleitumstände, insbesondere der bewusst gewählte Zeitpunkt der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinreichung der Patentverletzungsklage und die entsprechende Kommunikation,\nwelche zu einer Verunsicherung der Messeteilnehmer führe, die wettbewerbsrechtliche\nUnlauterkeit angesichts dieser Begleitumstände durchaus begründen. Es lag nun aber\ngrundsätzlich in der freien Entscheidung der Klägerinnen, zu welchem Zeitpunkt sie die\nvorliegende Klage anhängig machen wollten. Ein wettbewerbswidriges Verhalten der\nKlägerinnen ist deshalb zu verneinen, soweit die Beklagte nicht glaubhaft darlegt, dass\ndie Klägerin 2 nicht nur über die Tasache der eingereichten Patentverletzungsklage\nKunden informiert sondern sich darüber hinaus in wettbewerbswidriger Weise verhalten\nhat.\n\n"}