{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-61_2005-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4435&type=1563347022&cHash=d18afd4d2ff904ea865899df001a9414", "Checksum": "92ba075dc8f6f52b28d6be559ff02868"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:13", "Checksum": "3053ccfd70c7029eb9ed3aa8ef1be29f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61\nRegeste:\nArt. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61).\n\nbestehen könnten, eine Klage bei der US-Zollbehörde einzureichen, um den Import von\nnach Auffassung von A&B patentverletzenden Maschinen zu verhindern. Der\nPatentanwalt von A&B teilte Sealy weiter mit, dass seines Wissens Sealy bereits\nMaschinen, welche mit den beanstandeten Maschinen von D. im Wesentlichen\nidentisch sind, importiert und bestellt habe. Als Zweck des Schreibens hielt er fest,\nSealy auf diese bestehenden Patente von A&B und auf möglicherweise drohende\nVerfahren aufmerksam zu machen. Abschliessend wird Sealy der Ratschlag erteilt, den\neigenen Patentanwalt zu konsultieren in Bezug auf die Frage, auf welche Weise Sealy\nvom Konflikt zwischen A & B, der C. AG und der D. AG betroffen sein könnte. Auch\nwenn das Schreiben vom Patentanwalt im Auftrag von A & B, Inc. an Sealy gesandt\nwurde, ist dieses der Klägerin 1 zuzurechnen, nachdem diese innerhalb der A&B-\nGruppe als einzigen Zweck insbesondere das Halten und Verwalten von Patenten hat\n(Gesuchsantwort Rz. 6). Die Beklagte legt den Inhalt des erwähnten Schreibens in dem\nSinne aus, dass gegenüber Sealy missbräuchliche Patentverletzungsvorwürfe,\nverbunden mit Drohungen, erhoben worden seien, um Kunden der Beklagten von der\nErteilung weiterer Bestellungen abzuhalten, was - im Sinne eines Aktes der Selbstjustiz\n- zur Gefährdung bzw. Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Beklagten führen\nkönne.\n\nGemäss Art. 12 Abs. 2 PatG erfordern die geschäftliche Korrektheit und der Schutz des\nVerwarnten, dass dem Gegner offengelegt wird, auf welche schweizerischen oder\neuropäischen Patente und -anmeldungen mit Geltung für die Schweiz die Verwarnung\ngestützt wird (P. Heinrich, Kommentar zum PatG/EPÜ, N 12.03, 12.05). Diese\nBestimmung ist indessen vorliegend nicht anwendbar, nachdem es sich um eine der\nKlägerin 1 (Sitz in den USA) zuzurechnenden Verwarnung gegenüber einem\nUnternehmen mit Sitz in den USA in Bezug auf einen angeblich in den USA\nbestehenden Patentschutz handelt. Im Übrigen wäre aber auch der Patentanwalt von\nA&B der Bestimmung nachgekommen, indem er insbesondere auf das Klagepatent\nund PCT-Anmeldungen in den USA hingewiesen hatte. Ein Verstoss insbesondere\ngegen Art. 2 und Art. 3 lit. a und b UWG liegt vor bei einer unberechtigten oder\nirreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen\nwegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu\nqualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss\noder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss. Diese\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGrundsätze werden bei fehlender Verletzung eines als gültig betrachteten Patents\nanalog angewendet (BGE 108 II 225; sic! 1997, 414; J. Müller, in: Lauterkeitsrecht,\nSIWR V/1, S. 67; M. Streuli-Youssef, in: SIWR V/1 S. 123). Wie bereits ausgeführt,\nenthält das Schreiben des Patentanwalts von A&B hinreichend bestimmte Hinweise auf\ndas Klagepatent sowie weitere Patentanmeldungen insbesondere in den USA, so dass\nSealy hinreichend über die von A&B beanspruchten Rechte ins Bild gesetzt worden\nwar. Im Schreiben wurde auch nicht der Eindruck erweckt, A&B könnte ein Verfahren\ngegen Sealy einleiten, insbesondere diese in einen Patentprozess hineinziehen. A&B\nwar auch berechtigt, das Schreiben vor der vorliegend anhängig gemachten Klage an\nSealy zu richten. Nachdem erst nach Durchführung des Hauptverfahrens festehen wird,\nob das Klagepatent gültig ist und dessen Verletzung durch die Beklagte vorliegt, durfte\nsich A&B zu Recht auf das Klagepatent und daraus abgeleitete Rechte berufen. Die\nBeklagte hat damit nicht glaubhaft dargelegt, dass A&B bzw. der Klägerin 1 aufgrund\ndes Schreibens vom 25. Januar 2005 ein unlauteres Verhalten vorzuwerfen ist.\n\nb) Ein unlauteres Verhalten der Klägerinnen kann aber auch nicht aus dem Verhalten\nder Parteien und Sealy nach dem Schreiben vom 25. Januar 2005 abgeleitet werden. In\nden Schreiben von Sealy und der Beklagten bzw. deren Patentanwälte werden deren\nEinschätzung über die Gültigkeit insbesondere des Klagepatents und eine\nentsprechende rechtliche Beurteilung wiedergegeben (bekl.act. II/15-18), ohne dass\ndaraus ein unlauteres Verhalten der Klägerinnen abgeleitet werden könnte. Insgesamt\nhat damit die Beklagte nicht glaubhaft dargelegt, dass den Klägerinnen in Bezug auf\ndie Sealy Corporation ein unlauteres Verhalten zur Last gelegt werden kann.\n\n3. Die Beklagte wirft den Klägerinnen eine gezielte Streuung von Gerüchten gegenüber\nKunden der Beklagten in Ländern ohne Patentschutz vor, insbesondere an der vom 29.\nApril bis 3. Mai 2005 in Köln durchgeführten europäischen Messe für Maschinen,\nMaterialien und Zubehörteile für die Polstermöbel- und Matratzenfertigung (\"Interzum\").\nSo sei insbesondere Tomascz Kaczmarek, Product Manager der Com.40 limited\nSp.z.o.o. aus Nowe Skalmierzyce (Polen) am Stand der Klägerin 1 informiert worden,\ndass die Beklagte wegen Patentverletzung eingeklagt worden sei. Die Vertreter der\nKlägerin 1 hätten ihm deshalb empfohlen, keine D-Maschinen mehr zu installieren, da\ndiese durch A & B abgestellt werden könnten. T. Kaczmarek sei darüber äusserst\nbesorgt gewesen und habe von der Beklagten eine Zusage verlangt, dass dieser Fall\n\n"}