{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-61_2005-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4435&type=1563347022&cHash=d18afd4d2ff904ea865899df001a9414", "Checksum": "92ba075dc8f6f52b28d6be559ff02868"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:13", "Checksum": "3053ccfd70c7029eb9ed3aa8ef1be29f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61\nRegeste:\nArt. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61).\n\nMit dringlicher Verfügung vom 22. Juni 2005 gab der Handelsgerichtspräsident den\nBegehren der Beklagten statt. Die Klägerinnen beantragten mit Eingabe vom 25. Juli\n2005 die Aufhebung der mit Entscheid vom 22. Juni 2005 superprovisorisch erlassenen\nMassnahmen und beantragten die kostenfällige Abweisung des Begehrens der\nBeklagten. Sie machten insbesondere geltend, dass die von der Beklagten erwähnten\ndrei Vorkommnisse, welche teilweise schon länger zurückliegen würden, von dieser\nverzerrt und verfälscht wiedergegeben würden und in keinem Fall den Vorwurf, unlauter\ngehandelt zu haben, begründen würden. Die Beklagte reichte am 1. September 2005\nmit einem ergänzten Rechtsbegehren die Replik ein, und am 6. Oktober 2005\nerstatteten die Klägerinnen die Duplik.\n\nII.\n\n1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten ist\nunbestrittenermassen gegeben (Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 33 GestG; Art. 10 IPRG;\nArt. 15 lit. d i.V.m. Art. 9 lit. a ZPO; dringliche Verfügung vom 22.06.2005 S. 5f. E.3).\n\nVorliegend ist schweizerisches Verfahrensrecht anzuwenden. Vorsorgliche\nMassnahmen können angeordnet werden, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht,\ndass er in seinen Wettbewerbsrechten verletzt wird oder eine solche Verletzung\nbefürchten muss und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht\nwiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 14 UWG i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB; Art. 198\nZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St.\nGallen, N 6 zu Art. 198 ZPO; vgl. dringliche Verfügung S. 6 E.4).\n\nDie Klägerin 2 und die Beklagte haben ihren Sitz in der Schweiz. Damit kommt\nzwischen diesen Parteien schweizerisches Recht zur Anwendung. Soweit die\nKlägerinnen gegenüber der Beklagten als Mittäterinnen unlauter handeln, ist ebenfalls\nschweizerisches Recht anzuwenden. Im internationalen Verhältnis unterstehen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnsprüche aus unlauterem Wettbewerb dem Recht des Staates, auf dessen Markt die\nunlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet. Soweit sich marktbezogene,\npublikumswirksame Verstösse der Klägerinnen in der Schweiz als Marktstaat\nauswirken, ist schweizerisches Lauterkeitsrecht anzuwenden (IPRG-Dasser/\nDrolshammer, Basler Kommentar, Art. 136 N 12; C. Baudenbacher, Lauterkeitsrecht,\nKommentar zum UWG, Basel 2001, Vor Art. 2 N 38 ff.).\n\n2. Die Beklagte machte geltend, gut drei Monate vor der vorliegend anhängig\ngemachten Patentklage sei die Sealy Corporation, USA, von den Anwälten der Klägerin\n1 angegangen und mit der Behauptung unter Druck gesetzt worden, die Beklagte\nwürde die Patente der Klägerinnen verletzen, und es sei Sealy angedroht worden, über\ndie U.S. Federal Trade Commission den Import weiterer D-Maschinen zu verhindern.\nDie Klägerin 1 habe zum Zwecke der Stimmungsmache gegen die Beklagte auf dem\nMarkt die Information, dass ein Patentverletzungsverfahren gegen die Beklagte\neingeleitet worden sei, an Sealy weitergeleitet, bevor die Beklagte selber von dieser\nTatsache erfahren habe (Gesuch Rz. 46 ff.). Trotz Ankündigungen im ersten Quartal\ndieses Jahres halte Sealy bis heute vier Bestellungen von D-Maschinen ohne nähere\nBegründung zurück (Gesuch Rz. 63; Replik Rz. 22, 59). Die Klägerinnen hielten fest,\nSealy, bei welchem Unternehmen es sich um einen der wichtigsten Kunden von A & B\nhandle, sei weder unter Druck gesetzt noch bedroht worden. Dies lasse sich\ninsbesondere nicht mit dem Schreiben des Patentanwalts von A & B vom 25. Januar\n2005 (bekl.act. II/14) belegen (Gesuchsantwort Rz. 51 ff.; Duplik Rz. 50).\n\na) Im Schreiben vom 25. Januar 2005 an die Sealy, Inc. (bekl.act. II/14) hielt der\nPatentanwalt von A & B, Inc. fest, A&B habe Kenntnis erhalten, dass Sealy\nFederkernmaschinen von D. in die USA importiere. Ferner wurde die Sealy, Inc. darauf\nhingewiesen, A&B lege der D. AG zur Last, dass diese durch die Herstellung und den\nVerkauf von Federkernmaschinen insbesondere EP 814 923 (Klagepatent) und ein in\nder Schweiz angemeldetes Patent von A&B verletzen würden. Es wurde darauf\nhingewiesen, dass A&B beabsichtige, eine dem Schweizer Patent entsprechende\nPatentanmeldung gestützt auf die bestehende PCT-Anmeldungen in den USA\neinzureichen. In einem weiteren Absatz des erwähnten Schreibens wurde Sealy darauf\naufmerksam gemacht, dass die Anstrengungen von A&B, um Patentverletzungen durch\nD. zu verhindern, über die Schweiz hinausgehen würden und insbesondere darin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}