{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-61_2005-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4435&type=1563347022&cHash=d18afd4d2ff904ea865899df001a9414", "Checksum": "92ba075dc8f6f52b28d6be559ff02868"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:13", "Checksum": "3053ccfd70c7029eb9ed3aa8ef1be29f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 22.11.2005 HG.2005.61\nRegeste:\nArt. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.2005.61).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2005.61\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 22.11.2005\nEntscheiddatum: 22.11.2005\n\nEntscheid Handelsgericht, 22.11.2005\nArt. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das\nWettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden\nVerwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen\nwegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer\nWettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die\nNichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit\nzumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG.\n2005.61).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. a) Am 28. April 2005 reichten die Klägerinnen eine auf das auch für die Schweiz\nerteilte europäische Patent EP 814 923 (Klagepatent) gestützte Klage ein, wobei sie\ninsbesondere den Antrag stellten, der Beklagten sei unter Strafandrohung zu verbieten,\nbestimmt umschriebene Federkern-Montagemaschinen herzustellen und anzubieten,\nsowie die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 finanzielle Wiedergutmachung zu\nleisten für den Vertrieb von Federkern-Montagemaschinen (Verfahren HG.2005.38-\nHGK). Mit Klageantwort und Widerklage vom 30. Juni 2005 verlangte die Beklagte\ninsbesondere die kostenfällige Abweisung der Klage und verlangte widerklageweise\nu.a., den Klägerinnen sei unter Strafandrohung zu verbieten, sich in\nwettbewerbswidriger Weise gegenüber potentiellen oder tatsächlichen Kunden für\nFederkern-Montagemaschinen der Beklagten zu äussern, und es sei der\nschweizerische Anteil des EP 814 923 nichtig zu erklären (nachfolgend Verfahren I).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Die Muttergesellschaft der A&B-Gruppe ist die A & B, Incorporated, mit Sitz in den\nUSA (Gesuchsbeilage 2, nachfolgend bekl.act. II/2). Beide Klägerinnen sind (indirekte)\nTochtergesellschaften von A & B, Inc. Gemäss unbestrittenen Angaben der Klägerinnen\nhat die A&B Property Management Company (Klägerin 1) als einzigen Zweck das\nHalten und Verwalten von Immaterialgüterrechten in der A&B-Gruppe, insbesondere\nvon Patenten und Immobilien. Die C. AG mit Sitz in W. (Klägerin 2) besitzt eine weltweit\nbeherrschende Stellung auf dem Markt für Federkern-Maschinen, welche sie gemäss\nAngaben der Klägerinnen in über 140 Länder exportiert. Die Klägerin 2 gehört seit 1997\nzum A & B-Konzern und ist Lizenznehmerin der Klägerin 1, welche insbesondere\nInhaberin des EP 814 923 (Klagepatent) ist (vgl. Klage Rz. 5 ff.). Die D. AG (Beklagte)\nmit Sitz in S. wurde 1990 im Handelsregister eingetragen und bezweckt insbesondere\ndie Herstellung von sowie den Handel mit Drahtverarbeitungs- und Textilmaschinen\n(bekl.act. II/28). Gemäss Angaben der Beklagten war deren Hauptaktionär, B. G., von\n1971 - 1990 bei der Klägerin 2 angestellt und zuletzt als Gebietsverkaufsleiter tätig.\nZwischen der Klägerin 2 und der Beklagten bestand seit Mai 1997 ein\nZusammenarbeitsvertrag (bekl.act. II/5). Die Zusammenarbeit wurde im Jahre 2001\nbeendet (bekl.act. II/6).\n\n2. Mit dem vorliegenden Gesuch verlangt die Beklagte insbesondere, den Klägerinnen\nsei unter Strafandrohung zu verbieten, gegenüber Kunden für Federkern-Maschinen\nder Beklagten wettbewerbswidrige Aussagen zu machen und insbesondere zu\nbehaupten, aufgrund des eingeleiteten Patentverletzungsprozesses würden D-\nMaschinen nicht mehr ausgeliefert. Sie wies insbesondere auf Drohungen gegenüber\nihrem Kunden Sealy Corporation, USA, hin, indem Sealy von Anwälten der Klägerin 1 in\nden USA mit der Behauptung unter Druck gesetzt worden sei, die Beklagte würde\nPatente der Klägerinnen verletzen. Sie machte ferner geltend, an der vom 29. April bis\n3. Mai 2005 stattfindenden europäischen Messe für Maschinen, Materialien und\nZubehörteile für die Polstermöbel- und Matratzenfertigung, Köln (\"Interzum\"), sei\ninsbesondere der Produktmanager der Com.40 limited, Polen, am Stand der Klägerin 1\ninformiert worden, dass die Beklagte wegen Patentverletzung eingeklagt worden sei.\nEs sei deshalb den polnischen Unternehmen empfohlen worden, D-Maschinen mehr zu\ninstallieren, da diese durch A&B abgestellt werden könnten. Schliesslich reichte die\nBeklagte ein Rundschreiben der türkischen Gruppengesellschaften der Klägerin 1, A &\nB Turkey Inc., ein, in welchem auf Massnahmen bei Benutzung von kopierten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMaschinen, die international nicht patentiert sind, hingewiesen werde. Danach habe\nder Abnehmer solcher Maschinen in der Türkei insbesondere mit der Begutachtung der\nMaschinen und der Beschlagnahme zu rechnen.\n\n"}