6. Insgesamt wurde die Vermutung der Gültigkeit des Streitpatents und des ESZ umgestossen, nachdem die Gesuchsgegnerin glaubhaft gemacht hat, dass – das Streitpatent im relevanten Umfang nicht neu ist; – die im Patent behauptete synergistische Wirkung zumindest nicht im gesamten beanspruchten Bereich gegeben ist; – das Patent auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht, und/oder – das Patent nicht im vollen Umfang ausführbar ist; – das ergänzende Schutzzertifikat (ESZ) nichtig ist, da es (wahrscheinlich, aber immerhin nicht von den Gesuchstellerinnen bestritten) auf einer falschen Zulassung beruht, wobei keine das Produkt abdeckende Zulassung existiert.