b) Die Gesuchsgegnerin hatte am 12. November 2004 eine Nichtigkeitsklage beim Bezirksgericht Den Haag eingereicht, worauf die Gesuchstellerinnen am 17. Mai 2005 beim Bezirksgericht Den Haag ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Gesuchsgegnerin und ihre lokale Vertriebsgesellschaft einreichten. Der Verfügungsrichter des Bezirksgerichts Den Haag wies das Gesuch mit Entscheid vom 7. Juli 2005 ab insbesondere mit der Begründung, es bestünden berechtigte Gründe zur Annahme, dass das ESZ im Hauptverfahren teilweise nichtig erklärt werde (bekl.act. II/19 bzw. bekl.act. II/20 [deutsche Übersetzung] E.3.12f.).