gemäss Art. 140k Abs. 1 lit. a PatG nichtig ist, weil es entgegen Art. 140b PatG erteilt worden ist. Im Übrigen wird auch die Glaubwürdigkeit der vorliegenden Ausführungen nicht durch die Klageantwort der Sankyo Lifetech Co. Ltd. vom 10. Januar 2005 hinreichend glaubhaft in Frage gestellt, indem - ohne eine hinreichende Begründung - behauptet wird, ein Gemisch von Ivermectin und Praziquantel sei eine Ausführungsform der Sankyo-Erfindung und deshalb vom Patent und dem ESZ umfasst.