Nachdem sich die im Streitpatent offenbarte Substanz ausschliesslich auf das l-Isomer beschränke, könne die einmal im Patent gewählte Definition später nicht mehr an die durch den Stand der Technik bereitgestellte Definition angeglichen werden. Nachdem sich die Gesuchstellerin 1 in ihrem Antrag auf Erteilung eines ESZ auf Deckung des Produkts EQUIMAX durch die Ansprüche 1, 3 und 4 berufen habe, also ebenfalls auf ein Praziquantel, das auf das l-Isomer beschränkt ist, sei die entsprechende Marktzulassung nicht die gemäss Art. 140b PatG geforderte erste Marktzulassung für das Erzeugnis, für das gemäss ESZ-Antrag Schutzverlängerung beantragt wurde.