5 Seite 12, Zeilen 3-5). Gemäss anerkannter Rechtsprechung stellten Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar, mithin sei nicht der allgemeine (technische) Sprachgebrauch, sondern letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt massgebend. Nachdem sich die im Streitpatent offenbarte Substanz ausschliesslich auf das l-Isomer beschränke, könne die einmal im Patent gewählte Definition später nicht mehr an die durch den Stand der Technik bereitgestellte Definition angeglichen werden.